Der BVA setzt sich seit Jahren für eine weitere Digitalisierung der Nachweisführung ein. Fast 15 Jahre nach der Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens in der Abfallentsorgung im Jahr 2010 sollten die Unternehmen der Abfallbranche die Option bekommen, ihren Kunden in einem vereinfachten elektronischen Verfahren auch eine komplett papierlose Abwicklung der Übernahmescheine bei der Sammelentsorgung anbieten zu können. Grundlegend würde dies bedeuten:
- Die Übernahmescheine müssen nicht mehr in Papierform in 2‐facher Ausfertigung mitgeführt werden, sondern können digital erstellt und auf elektronischen Geräten beim Fahrer vorgehalten werden. Dies führt angesichts mehrerer Millionen Übernahmescheine in der Branche zur Einsparung natürlicher Ressourcen und reduziert den Organisations‐ und Verwaltungsaufwand für die Unternehmen erheblich.
- Für den digitalen Übernahmeschein ist keine „qualifizierte“ elektronische Signatur notwendig, sondern eine einfache bzw. fortgeschrittene elektronische Signatur reicht aus (wie bei Paketdiensten üblich). Der digitale Übernahmeschein wird dem Erzeuger per Email für die Ablage in dessen Register elektronisch zugestellt.
- Die Kontrolle und Überwachung der offline verfügbaren Nachweisdokumente ist durch die zuständigen Behörden auch während der Fahrt jederzeit möglich.
Hintergrund: Mit dem Formular Übernahmeschein bescheinigt der Einsammler dem Abfallerzeuger lediglich die Übernahme der Abfälle zwecks ordnungsgemäßer Beförderung. Damit dient der Übernahmeschein nicht dem nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KrWG und § 10 Abs. 1 NachwV vorgesehenen Nachweis über die durchgeführte Entsorgung. Insoweit sind auch eigenhändige Unterschriften des Abfallerzeugers und des Einsammlers auf dem Übernahmeschein nicht zwingend erforderlich. Eine vereinfachte elektronische Signatur erscheint ausreichend, ohne dass diese „qualifiziert“ sein muss. Bereits im Zuge der Coronapandemie haben die Länder zur Kontaktreduzierung mit einer Ausnahmeregelung nach § 26 NachwV von einer Unterschrift der Abfallerzeuger und Einsammler abgesehen, insoweit sollte auch in Zukunft eine vereinfachte digitale Lösung zur Handhabung der Übernahmescheine unproblematisch sein. Die Signatur in der weiteren Dokumentation durch den Einsammler und Abfallentsorger muss weiterhin wie bisher auf dem zugehörigen Sammel‐Begleitschein für die Beförderung und die ordnungsgemäße Annahme des Abfalls qualifiziert elektronisch erfolgen. In Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der zunehmenden Etablierung innovativer und mobiler IT‐Lösungen, die eine hohe Flexibilität bei hinreichender Rechtssicherheit ermöglichen, sollte eine zeitnahe Änderung bzw. Ergänzung der NachwV erfolgen.