Fassung vom 18.10.2008
§1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Bundesverband Altöl e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Dollbergen.
§2 – Zweck. Verbandsarbeit
(1) Der Verband hat die Aufgabe, in gemeinnütziger Weise im gesamten Bundesgebiet den Umweltschutz im Bereich Altöl zu fördern und die Rahmenbedingungen für die Altölsammler und die Altölraffinerien zu verbessern. Bei Fragen, die von europäischer Bedeutung sind, wird eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Organen der Europäischen Union angestrebt.
Im Interesse einer gesunden Umwelt soll darauf hingearbeitet werden, dass im Bundesgebiet eine geordnete und an den Interessen des Umweltschutzes orientierte Altölsammlung unterhalten wird. Vor dem Hintergrund zunehmend knapper werdender Rohstoffe einerseits und der Umweltgefährdung durch unsachgemäße Behandlung von Altöl andererseits sollen vom Verband Maßnahmen erarbeitet, untersucht, vorgeschlagen und propagiert werden, die dazu dienen, einen möglichst großen Anteil des anfallenden Altöls durch Aufarbeitung einer Wiederverwertung im Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um solche der Gesetzgebung, Verordnungsgebung und Forschungsvorhaben der umweltfreundlichen Altölaufarbeitung.
(2) Durch Information, Kooperation oder ähnliche Maßnahmen soll die Zusammenarbeit zwischen Altölerzeugern, -sammlern, -transporteuren, -verarbeitern, Anlagenherstellern, Produktbeziehern und Vertretern des öffentlichen Interesses, insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes, sowohl untereinander als auch im Zusammenwirken mit dem Gesetz- oder Verordnungsgeber, Behörden oder sonstigen Institutionen des öffentlichen Lebens gefördert werden. Die Ergebnisse der Verbandsarbeit werden in einer regelmäßig erscheinenden Information veröffentlicht.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins zugunsten der Mitglieder ist ausgeschlossen
§3 – Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen aus dem Kreis der Altölbesitzer, Altölsammler, Altöltransporteure, Altölverarbeiter, Anlagenhersteller, Produkthändler und -bezieher, kooptierten Verbänden sowie Vertretern des öffentlichen Interesses, insbesondere aus dem Bereich des Umweltschutzes, offen.
(2) Eine fördernde Mitgliedschaft für den in Absatz 1 genannten Mitgliederkreis ist möglich. Darüber hinaus können alle juristischen und natürlichen Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Interesse an der Aufgabenstellung des Verbandes haben, die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verband zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Ein Austritt ist zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten, spätestens bis zum 30.09. schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Verbandes verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Ein Mitglied, das mit einem Jahresbeitrag bis zum 31.03. des folgenden Jahres im Rückstand ist, verliert automatisch die Mitgliedschaft und wird ohne Anhörung ausgeschlossen. Das Mitglied muss von dem Ausschluss Mitteilung erhalten.
§4 – Beiträge. Geschäftsjahr
(1) Die für den Verbandszweck erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Setzt die Mitgliederversammlung den Beitrag um mehr als 100 % über der bisherigen Beitragsleistung fest, so besteht insoweit für jedes Mitglied ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 – Organe
(1) Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführer
§6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens im zweijährigen Turnus statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist – mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung – durch den Geschäftsführer schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung kann um zusätzliche Themen ergänzt werden. Eine Beschlussfassung über neu hinzugetretene Tagesordnungspunkte ist jedoch nur möglich, wenn diese den Mitgliedern spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht worden sind, andernfalls kann über sie nur beraten werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und an ihr mindestens 50 % der Mitglieder teilnehmen oder durch Vollmacht vertreten sind. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die fördernden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Pro Mitglied dürfen zwei weitere durch Bevollmächtigung vertreten werden. Juristische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. deren Bevollmächtigte vertreten werden.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Finanzbericht, die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Festsetzung der Beiträge
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch der Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen, die der Präsident oder sein Stellvertreter unterzeichnet.
§7 – Vorstand
Außerdem gehört der Geschäftsführer dem Vorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied an.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird er durch den übrigen Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertreten, wobei die dann zu erfolgende Nachwahl nur für die Dauer der Restlaufzeit des übrigen Vorstandes erfolgt.
(3) Gemäß § 26 BGB sind 3 Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Jeweils 2 vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Präsidenten, einberufen werden. Der Einladung zur Vorstandssitzung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§8 – Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und anfallende Weisungen des Vorstandes aus. Der Geschäftsführer verwaltet die Kasse des Verbandes, ist zur Buchführung verpflichtet und hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§9 – Einnahmen & Ausgaben
(1) Über die Beitragshöhe der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Organe des Vereins sind unentgeltlich tätig, es sei denn, die Mitgliederversammlung entscheidet Gegenteiliges. Der Geschäftsführer erhält eineAufwandsentschädigung. Über die Höhe und die Art (Pauschalierung oder Einzelnachweis) beschließt der Vorstand. Die getroffene Regelung wird der erstenMitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt. Sie gilt bis zur Bestätigung vorläufig.
§10 – Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
(1) Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Verbandes ist durchBeschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen zulässig.
(2) Kommt wegen ungenügender Beteiligung ein Beschluss nicht zustande, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung berechtigt, den Verband mit einfacher Stimmenmehrheit aufzuheben. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 11 – Inkrafttreten
(1) Die geänderte Satzung tritt zum 18. 10. 2008 in Kraft.
Die Satzung wurde am 5.8.2009 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen (VR120 153).