Fassung vom 29.04.2025
§1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Bundesverband Altöl e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 – Zweck. Verbandsarbeit
Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft für Altöl zum Schutz der Umwelt zu fördern. Er setzt sich für alle Maßnahmen ein, die von der Phase der Altölsammlung über die –aufarbeitung bis zur Wiederverwertung darauf gerichtet sind, Altöl zur Vermeidung von Umweltgefahren und im Interesse schonender Ressourcennutzung innerhalb des Wirtschaftskreislaufs zu halten. Dabei kann es sich insbesondere um wissenschaftliche Forschungen, technische Entwicklungen oder die normative Regulierung der Altölwirtschaft handeln. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört auch die Aufklärung der (Fach-)Öffentlichkeit über die Beiträge, die die Kreislaufwirtschaft für Altöl zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen leistet. Der Verein verfolgt seine Ziele vorwiegend in der Bundesrepublik Deutschland, bei Fragen mit europäischen Bezügen auch auf europäischer Ebene.
§3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen aus dem Kreis der Altölbesitzer, Altölsammler, Altöltransporteure, Altölverarbeiter, Anlagenhersteller, Produkthändler und -bezieher offen.
(2) Die fördernde Mitgliedschaft für den nicht in Absatz 1 genannten Mitgliederkreis steht allen juristischen und natürlichen Personen offen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Interesse an der Aufgabenstellung des Verbandes haben. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3) Verbände können als Fördermitglied oder ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
(4) Mitglieder behalten den bei Eintritt erworbenen Status.
(5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verband zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die bestehenden Beitragsschulden bleiben unberührt.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung über die Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5 – Beiträge. Geschäftsjahr
(1) Die für den Verbandszweck erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Setzt die Mitgliederversammlung den Beitrag um mehr als 100 % über der bisherigen Beitragsleistung fest, so besteht insoweit für jedes Mitglied ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 – Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
§7 – Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest in jedem Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform im Sinne des § 126b BGB (auch die nicht qualifiziert signierte E-Mail) einberufen. Die Einberufung legt Zeit und Ort der Versammlung fest. Die Mitgliederversammlung findet an regelmäßig wechselnden Versammlungsorten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands statt, die der Vorstand unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Anreise aussucht. Versammlungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können nur mit Zustimmung der Mitglieder festgelegt werden. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
(2) Mit der Einladung wird die Tagesordnung der Mitgliederversammlung verschickt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Geschäftsführer beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine Beschlussfassung über neu hinzugetretene Tagesordnungspunkte ist jedoch nur möglich, wenn diese den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind. Anderenfalls kann über sie nur beraten werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und an ihr mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder durch Vollmacht vertreten sind. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die fördernden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Pro Mitglied dürfen zwei weitere durch Bevollmächtigung vertreten werden. Juristische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. deren Bevollmächtigte vertreten werden. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand unter Wahrung der Ladungsfrist nach Abs. (1) eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die innerhalb eines Monats nach dem Termin der nicht beschlussfähigen Versammlung stattfinden muss. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann beschließen, dass die neue Versammlung online oder hybrid durchzuführen ist.
(5) Die Versammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Abwesenheit dem Stellvertretenden Präsidenten, im Falle gemeinsamer Abwesenheit von einer Person geleitet, die die Versammlung bestimmt. Präsident oder Stellvertretender Präsident können die Versammlungsleitung mit Zustimmung der Versammlung auch an einen Dritten abgeben, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Er bestimmt darüber hinaus die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern oder die Übertragung in Radio, TV oder Internet beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung
- die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes
- die Wahl und Abwahl der Geschäftsführung
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Festsetzung der Beiträge
- die Festsetzung der Leitlinien über die Verbandsarbeit
(7) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnet.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich auf Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung geben.
§8 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Position des vierten Vorstandsmitglieds entsteht erstmals mit Inkrafttreten dieser Satzungsänderung. Die erste Amtszeit des in diese Position gewählten Vorstandsmitglieds endet mit dem Ende der laufenden Amtszeit des übrigen Vorstands im Jahr 2027. Mitglied des Vorstands kann jede volljährige natürliche Person sein. Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger, der die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt und die Befugnisse eines ordentlichen Vorstandsmitglieds nach Absätzen 3 und 4 hat. Das Amt des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet mit der ordentlichen Neubesetzung der Vorstandsposition in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung. Ist die Amtsperiode des Vorstands zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, geschieht diese Neubesetzung nur für die verbleibenden Dauer der Amtsperiode. Während einer Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, zu denen der Präsident oder Stellvertretende Präsident gehören müssen. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Präsidenten, oder auf deren Veranlassung einberufen werden. Der Einladung zur Vorstandssitzung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
Die Geschäftsführung ist berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, sofern sie von den Beschlussgegenständen nicht unmittelbar betroffen ist. Auf Aufforderung des Präsidenten bzw. des Stellvertretenden Präsidenten ist sie zur Teilnahme verpflichtet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind, eines davon muss der Präsident oder sein Stellvertreter sein. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Präsidenten.
Der Vorstand kann außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren der Beschlussfassung zustimmen. Für die Stimmabgabe im Umlaufverfahren ist die Textform im Sinne des § 126 b BGB ausreichend.
§9 – Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Sie ist für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten zuständig, die der Betrieb des Vereins gewöhnlich mit sich bringt. Sie hat diese Aufgaben nach Weisung des Vorstandes zu erledigen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB. Ihre Bestellung durch die Mitgliederversammlung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann jederzeit abberufen werden.
(3) Die Geschäftsführung wird entgeltlich tätig. Bei Abschluss ihres Arbeits- bzw. Dienstvertrages wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und wesentliche Änderungen.
§10 – Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 – Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
(1) Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Verbandes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen zulässig.
(2) Kommt wegen ungenügender Beteiligung ein Beschluss nicht zustande, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung berechtigt, den Verband mit einfacher Stimmenmehrheit aufzuheben. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 12 – Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (VR 41807) erfolgte am 29.04.2025.